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Gerald Bischof
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Gerald Bischof
Marktstraße 3/7
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Urheberrecht
Beim Recht am eigenen Bild geht es nicht um den Schutz des Lichtbildherstellers, sondern um den Schutz des Abgebildeten. In diesem Zusammenhang läuft der Fotograf Gefahr, seinerseits eine Verletzung des Bildnisschutzes zu begehen. Abgesehen vom Hausrecht kann sich der Abzubildende zwar nicht gegen das Fotografieren seiner Person wehren, er kann aber unter bestimmten Voraussetzungen gegen eine ungenehmigte Verbreitung (Veröffentlichung) seines Bildnisses vorgehen. Nach § 78 Abs 1 Urheberrechtsgesetz dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.
1. „BILDNISSE VON PERSONEN“
Unter Personenbildnissen sind nicht nur Portraits zu verstehen, sondern jedes Foto, auf dem der Abgebildete erkennbar ist. Die Erkennbarkeit kann trotz eines Balkens über der Augenpartie gegeben sein. Bei der Beurteilung der Erkennbarkeit sind nicht nur die Abbildungen selbst, sondern auch der Begleittext, die Art der Verbreitung und der Rahmen der Veröffentlichung, also das Gesamtbild, zu berücksichtigen. Werden etwa Namen und Funktion des Abgebildeten angeführt, so ist dieser auch für den flüchtigen Betrachter erkennbar. Auf die Anzahl der abgebildeten Personen kommt es nicht an; auch bei Aufnahmen von Massenszenen (zB Blick ins Stadion) kann, unter der Voraussetzung der Erkennbarkeit, das Recht am eigenen Bild verletzt werden.
Auch „Personen des öffentlichen Lebens“ genießen Bildnisschutz, wenn auch das Veröffentlichungsinteresse und das Informationsbedürfnis in solchen Fällen naturgemäß größer sein werden. Der Bekanntheitsgrad einer Person ist bei der Beurteilung berechtigter Interessen zu berücksichtigen. Ist eine Person allgemein bekannt, wird in der Regel davon auszugehen sein, dass ihre Interessen durch die Bildnisveröffentlichung nicht beeinträchtigt sind. Auch bei Personen des öffentlichen Lebens oder allgemein bekannten Personen ist eine Bildnisveröffentlichung aber nicht schrankenlos zulässig. So ist etwa die Bildnisveröffent-lichung zu Werbezwecken oder bei Unterstellung einer nicht geteilten oder abgelehnten politischen Auffassung unzulässig.
2. „BERECHTIGTE INTERESSEN“
Berechtigte Interessen können verletzt werden durch
· Bloßstellung, Entwürdigung, Herabsetzung oder Preisgabe des Privatlebens,
· Verwendung zu Werbezwecken.
Bei der Prüfung der Frage, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, ist darauf abzustellen, ob die geltend gemachten Interessen des Abgebildeten im konkreten Fall als schutzwürdig anzusehen sind. Die Rechtsprechung ist bei der Prüfung berechtigter Interessen verhältnismäßig streng; schon die Möglichkeit einer Missdeutung genügt. Maßge- bend ist eine objektive Prüfung des berechtigten Interesses. Subjektive Interessen (zB Auf- nahme in einer bloß unter subjektiven Gesichtspunkten verfänglichen Situation) reichen nicht aus.
Der Einsatz von Personenbildnissen in der Werbung berührt im Regelfall die Bildnisschutz-rechte des Abgebildeten, da der Anschein erweckt wird, dass der Abgebildete sein Bild für Werbezwecke entgeltlich zur Verfügung gestellt hat. Dem Abgebildeten wird darüber hinaus eine subjektive Einschätzung unterstellt, die er nicht teilen muss. Ist hingegen klar erkennbar, dass sich der Abgebildete nicht für Werbezwecke zur Verfügung gestellt hat, kann eine Verwendung ausnahmsweise zulässig sein. Dies trifft etwa für die Abbildung eines Sportlers auf einem Plakat für eine Sportveranstaltung unter Beifügung des Sponsors dieser Veranstal-tung zu. – Die Verwendung von Bildnissen für Abzieh-(Sammel)bilder (bekannter Fußballer) verletzt gewöhnlich keine Bildnisschutzrechte der Abgebildeten; allerdings sind Verwendungs- ansprüche (Verwendung einer fremden „Sache“ zum eigenen Nutzen) denkbar (§ 1041 ABGB).
Bei der Ausstellung von Personenbildnissen in Schaufenstern empfiehlt es sich deshalb jedenfalls, das Einverständnis des Abgebildeten vorher einzuholen.
3. DIE BILDNISRECHTE NACH DEM TOD DES ABGEBILDETEN
Solange der Abgebildete lebt, sind die Interessen seiner Angehörigen nicht zu berücksichtigen; nach seinem Tod sind seine „nahen Angehörigen“ anspruchsberechtigt. Als nahe Angehörige sind nach § 77 Abs 2 UrhG die Verwandten in auf- und absteigender Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder) sowie der überlebende Ehegatte anzusehen. Die mit dem Abgebildeten im ersten Grad Verwandten (Eltern, Kinder) und der überlebende Ehegatte genießen den Schutz Zeit ihres Lebens, andere Angehörige nur, wenn seit dem Ablauf des Todesjahres des Abgebildeten 10 Jahre noch nicht verstrichen sind. Die Veröffentlichung muss die Interessensphäre der Angehörigen berühren.
4. ZULÄSSIGKEIT DER VERBREITUNG
Trotz Beeinträchtigung berechtigter Interessen des Abgebildeten ist die Veröffentlichung (Verbreitung) eines Bildnisses zulässig, wenn ein überwiegendes Veröffentlichungsinteresse besteht, der Abgebildete zugestimmt hat oder zu Beweiszwecken vor Gericht oder anderen Behörden.
· Vorliegen eines Veröffentlichungsinteresses
Wird ein Interesse an der Verbreitung behauptet, sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auch auf die Art der Veröffentlichung Bedacht zu nehmen. Das Interesse der Allgemeinheit darf jedenfalls nicht auf Neugier und Sensationslust beruhen, sondern muss durch ein echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigt sein. Dabei muss die Abbildung einen „Nachrichtenwert“ haben. Dies ist etwa der Fall, wenn der Veröffentlichung eine Warnfunktion zukommt oder wenn Informationen über die dem Abgebildeten angelasteten Straftaten erlangt werden sollen. Hat das Bildnis im Rahmen einer Kriminalbe- richterstattung aber keinen zusätzlichen Informationswert, so ist das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gewöhnlich nicht höher zu bewerten als das Interesse des Abgebildeten am Unterbleiben der Veröffentlichung. Ein überwiegendes Veröffentlichungsinteresse muss be- hauptet und bewiesen werden. – Bei „Personen des öffentlichen Lebens“ ist das Veröffent- lichungsinteresse und das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit, wie bereits erwähnt, naturgemäß entsprechend größer.
Auch § 7a Mediengesetz untersagt ua eine Bildveröffentlichung, die geeignet ist, in einem nicht unmittelbar informierten, größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität einer Person zu führen, auf die bestimmte Voraussetzungen zutreffen, sofern kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung des Bildes bestanden hat.
· Zustimmung des Abgebildeten
Eine Veröffentlichung ist jedenfalls zulässig, wenn und soweit der Abgebildete zustimmt. Die Zustimmung kann erklärt werden oder sich stillschweigend aus den Umständen ergeben (zB Modellstehen für Berufsfotografen oder sich Präsentieren auf einer Pressekonferenz). Wer sich fotografieren lässt, stimmt damit aber noch nicht notwendig auch einer Veröffentlichung zu. Die Zustimmung wird sich im Zweifel nur auf den konkreten Anlassfall erstrecken und nicht auf jegliche Verwendung der hergestellten Aufnahmen. Jedenfalls sind die Grenzen einer Zustimmung zu beachten. Ob der Abgebildete der Veröffentlichung seines Bildnisses schon in einem anderen Fall zugestimmt hat, ist ohne Bedeutung.
Aus der Sicht des Fotografen empfiehlt es sich daher, eine (schriftliche und) möglichst umfassende Zustimmung einzuholen (Revers). Dies gilt insbesondere für die Verwendung zu Werbezwecken. Sollte eine solche ausdrücklich schriftliche Zustimmung nicht vorliegen, so sollte wenigstens ein entsprechender Passus in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorhanden sein.
· Sonderfall Fotomodelle
Die Zustimmung eines Fotomodells, das (um den Zweck der Aufnahmen wissend) zu Werbeaufnahmen herangezogen wurde, wird in aller Regel vorliegen und zumindest als stillschweigend erteilt gelten. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass diese Zustimmung – ebenso wie eine vom Fotografen erteilte Veröffentlichungsgenehmigung – beschränkt sein kann. Ist nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, wird sie nur für das konkrete Projekt gelten, für welches die Aufnahmen hergestellt wurde (Werbung für eine bestimmte Firma, ein bestimmtes Produkt, für einen bestimmten Prospekt oder Katalog etc). Ist – mit dem Fotografen oder mit dem Kunden – nichts anderes vereinbart, wird deshalb bei einer ursprünglich nicht vorgesehene weiteren Nutzung die Zustimmung des Modells einzuholen sein.
Die Frage, an wen allfällige Ansprüche des Modells (der Modellagentur) zu richten sind, wird sich in erster Linie nach dem Vertrag richten; jedenfalls haftet nur derjenige, der an der konkreten Weiterverarbeitung mitgewirkt hat. Hat etwa ein Fotograf in Erfüllung eines konkreten Auftrages die Aufnahmen (zB für einen bestimmten Katalog) hergestellt und an der Weiterverwendung (etwa für einen Prospekt) in keiner Weise mitgewirkt, wird die Haftung nur den Kunden treffen. Andernfalls kann auch der Fotograf für Ansprüche des Modells mithaften.
Im übrigen kann sich die Frage nach allfälligen (zusätzlichen) Entgeltansprüchen des Modells noch differenzierter stellen. Hat etwa ein Fotomodell zwar der Verwendung der hergestellten Aufnahme (für eine bestimmte Firma) mehr oder weniger uneingeschränkt zugestimmt, muss dies noch nicht notwendig bedeuten, dass mit dem vereinbarten Honorar auch alle Verwendungen abgegolten wurden. Es verhält sich hier ähnlich wie im Lichtbildrecht. Der Fotograf kann zwar weitgehende Rechte einräumen, sich für den Fall bestimmter (zusätzlicher) Nutzungen aber einen Entgeltzahlungsanspruch vorbehalten.
· Zu Beweiszwecken
Zu Beweiszwecken im Verfahren vor den Gerichten oder vor anderen Behörden sowie für Zwecke der Strafrechtspflege (zB Steckbrief) und der öffentlichen Sicherheit dürfen Abbildungen jedenfalls verwendet (verbreitet) werden (§ 41 UrhG).
5. ANSPRÜCHE BEI VERLETZUNG DES RECHTES AM EIGENEN BILD
Der Verletzte kann Unterlassung, Urteilsveröffentlichung (wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht), Beseitigung und – bei Verschulden – Schadenersatz begehren. Einen Anspruch auf angemessenes Entgelt gewährt das Gesetz nach der Rechtsprechung in diesem Fall nicht. Allerdings kann im Einzelfall ein Verwendungsanspruch nach §1041 ABGB bestehen (Verwendung einer fremden „Sache“ zum eigenen Nutzen) bestehen. So etwa im Hinblick auf die Ausnützung des geldwerten Bekanntheitsgrades des Abgebildeten.
Ist der Fotograf selbst an der Veröffentlichung beteiligt, haftet er dem Abgebildeten (allenfalls neben anderen Personen). Gibt er ein Lichtbild zur Veröffentlichung weiter, wirkt er aber nicht selbst daran mit und ist er insbesondere an der Formulierung eines kompromittierenden Begleittextes nicht beteiligt, haftet er nur im Fall vorsätzlicher Beteiligung; Fahrlässigkeit reicht nicht aus. Vorsorglich sollte im Fall der Weitergabe von Aufnahmen aber ausdrücklich (und nachweislich) darauf hingewiesen werden, dass für die allenfalls erforderliche Zustimmung des Abgebildeten der Vertragspartner zu sorgen hat.
Datenschutz
Sehr geehrter Geschäftspartner,
die am 25. Mai 2018 in Kraft getretene EU-Datenschutzverordnung DSGVO verpflichtet uns, Sie darüber in Kenntnis zu setzen,
dass in unserem Haus Daten über Ihr Unternehmen gespeichert und vorgehalten werden.
Dies betrifft vornehmlich unternehmensspezifische Daten wie,
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§ Kommunikationsdaten (zB: Anschrift(en), Telefonnummern, Internet, Email, usw.)
§ Vertragsstammdaten
§ Vertragsbewegungsdaten (zB. Bankverbindung, Abrechnungsdaten, usw.),
… welche im Zuge der ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung von Notwendigkeit sind.
Wir möchten Sie informieren, dass diese Daten in unserem Haus einzig dem Zweck der ordnungsgemäßen Abwicklung unserer Geschäftsbeziehung dienen und ausschließlich hierfür verwendet werden. Die Daten werden weder für andere Zwecke verwendet, noch Anderem zum Zwecke anderer Verwendung zugänglich gemacht. Die Daten sind bei uns vor fremdem und unbefugtem Zugriff
geschützt.
Wir weisen ebenso darauf hin, dass wir auch zukünftig entsprechende Daten der oben beschriebenen Art, weiterhin speichern werden, da diese zur Geschäftsabwicklung unumgänglich sind.
Sollten Sie damit NICHT einverstanden sein, so richten Sie Ihre Bedenken bitte per E-Mail an:
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Wir weisen Sie darauf hin, dass wir aus Gründen einer lückenlosen und zügigen Bearbeitung lediglich schriftliche Einwände an das o.g.
E-Mailkonto bearbeiten können und werden.
Wir danken für Ihr Verständnis!
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Die Plattform finden Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/